Schultheiße, Vögte, Bürgermeister    Ein reichsritterschaftliches Dorf wie Gemmingen besaß schon in früheren  Jahrhunderten eine eingeschränkte örtliche Selbstverwaltung. Seit Alters her  setzte die Ortsherrschaft dazu eine Person ihres Vertrauens ein, die die  Einhaltung der auf den Dörfern geltenden Dorfordnungen überwachte und  nötigenfalls auch durchsetzte. Dieses wichtige und bedeutungsvolle Amt  zwischen den Bürgern und der Herrschaft bekleidete der Schultheiß - später  wechselte die Amtsbezeichnung auf Vogt. Bei der Durchführung seiner  Aufgaben stand ihm das aus den zwölf gewählten Gerichtsverwandten  bestehende Ortsgericht, der Zwölfer, zur Seite. Der Schultheiß war selbst ein  Glied der Gemeinde und hatte darauf zu achten, dass die Dorfbevölkerung  ihren Pflichten nachkam; er verkündete die Anordnungen der Ortsherren, war  in deren Abwesenheit mit der ‘Niederen Gerichtsbarkeit’ betraut und  überwachte die Amtsführung der beiden Bürgermeister, die in damaliger Zeit  als Rechnungsführer fungierten. Ein Mitglied des Ortsgericht bekleidete das  Amt des Anwalts. Er musste ein rechtskundiger und wortgewandter Mann  sein, denn er hatte einem Beschuldigten vor dem Ruggericht beizustehen.  Zur Verhandlung kamen Beleidigungen, Verleumdungen, Tätlichkeiten,  Raufereien, Feldfrevel, Diebstähle und andere kleinere Delikte des Alltags.  Seit 1497 besaßen die Herren von Gemmingen in Gemmingen das Recht der  Hohen Gerichtsbarkeit’ und konnten Schwerverbrecher gefangen setzen und  verurteilen lassen. Der Schultheiß fungierte im Auftrag der Ortsherrschaft als  Vorsitzender des Malefizgerichts; die Gerichtsverwandten als Gremium des  Dorfes unterstützten ihn bei der Urteilsfindung über Leben und Tod.  Liste der Schultheiße und Vögte von Gemmingen (Lebensdaten):  Andreas Rüb (... 1563 ...), Michael Arnold Reußner (-), Georg Hirt (1618-  1695), Johannes Hacker (1638-1712), Andreas Stählin (1658-1719),  Johannes Beck (1671-1729), Johannes Buchmüller (1667-1736), Michael  Adam Schmidt (1661-1748), Johann Dietrich Zimmermann (1705-1771),  Johann Dietrich Stößer (1705-1792), Johann Michael Stichling (1751-1814),  Johann Martin Stichling (1780-1857).  Seit 1832 heißen die Ortsvorsteher  in den jetzt badischen Gemeinden  ‘Bürgermeister’.   Zur Beratung und Beschlussfassung  wurde dem Bürgermeister schon  damals ein Gemeinderat zur Seite  gestellt. Der Bürgermeister hatte  als ausführendes Gemeindeorgan  die Gesetze zu verkünden und auch  zu vollziehen. Er verwaltete das  Gemeindevermögen, außerdem war  er Vorsitzender des Gemeinderats.  Zu seinen Amtspflichten gehörte  die Aufsicht über die Ortspolizei,  und er war befugt, kleinere Strafen  selbst auszusprechen.   Die Bürgermeister in Baden-Württemberg sind heute Vorsitzende des  Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Sie vertreten die  Gemeinde nach außen. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre. Liste der Bürgermeister von Gemmingen (Amtszeit):  Johann Georg Schmidt 1832-1848 und von 1849-1862, Johann Adam Rupp  1848-1849, Friedrich Kleinheins 1862-1870, Michael Monninger 1870-1876,  Friedrich Monninger 1876-1882, Heinrich Betz 1882-1915, Friedrich Bernhard  Monninger 1915-1934, Adolph Bechdolf 1934-1945, Karl Ernst 1945-1964,  Adam Ebert 1964-1972, Werner Reiner 1972-2001, Timo Wolf seit 2001  Bürgermeister Heinrich Betz, Friedrich Monninger, Adolf Bechdolf (oben, v.l.n.r.) Karl Ernst, Adam Ebert und Werner Reiner (unten, v.l.n.r.) Gemminger Wappen   „In gespaltenem Schild vorne  in Silber auf grünem Dreiberg  ein grüner Weinstock mit drei  blauen Trauben. Hinten in Rot  eine goldene Pflugschar.“     Auf der Basis eines früheren  Gerichtssiegels entwarf das  Generallandesarchiv Karlsruhe  1901 das Gemminger Wappen.  Die Symbolik verweist auf den  landwirtschaftlichen Charakter  der Gemeinde.